Finanzierung der 24-Stunden-Pflege

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Die Kosten der häuslichen Betreuung müssen Sie nicht alleine tragen. Der Staat und die Pflegekasse helfen Ihnen bei der Finanzierung der Pflege zu Hause.

Pflegeleistungen der Pflegekasse zur Kostenübernahme der 24-Stunden-Pflege

Unter dem Begriff der Pflegeleistungen versteht man alle Geld- und Sachleistungen der Pflegeversicherung, auf die Pflegeversicherte nach Anerkennung eines Pflegegrades Anspruch haben. Die Unterstützung dient der anteiligen Kostendeckung grundlegender Pflege- und Betreuungsleistungen, die von Angehörigen, Betreuungskräften oder Pflegefachpersonal erbracht werden. Je nach Art und Grad der Pflegebedürftigkeit variieren die Leistungen in Anzahl und Umfang.

Der Gesetzgeber gibt der häuslichen Pflege den Vorrang vor der stationären Pflege. Die Pflegeleistungen sind deshalb eine wichtige Unterstützung bei der Finanzierung der häuslichen Betreuung durch die sogenannte 24-Stunden-Pflege.

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Die wichtigsten Pflegeleistungen im Überblick:

Pflegegrad

LeistungenZahlweise12345
Pflegegeldmonatlich0 €332 €573 €765 €947 €
Pflegesachleistungmonatlich0 €761 €1.432 €1.778 €2.200 €
Kombinationsleistungneinmöglichmöglichmöglichmöglich
Verhinderungspflegejährlich0 €1.612 €1.612 €1.612 €1.612 €
Verhinderungspflege mit Aufstockung Kurzzeitpflegejährlich0 €2.418 €2.418 €2.418 €2.418 €
Kurzzeitpflegejährlich0 €1.774 €1.774 €1.774 €1.774 €
Kurzzeitpflege mit Aufstockung Verhinderungspflegejährlich0 €3.386 €3.386 €3.386 €3.386 €
Entlastungsbetragmonatlich125 €125 €125 €125 €125 €
Pflegehilfsmittelmonatlich40 €40 €40 €40 €40 €

Pflegegeld

Das Pflegegeld ist eine monatliche Sozialleistung der Pflegeversicherung. Der Pflegebedürftige erhält diese, wenn er sich in häuslicher Umgebung durch eine Betreuungskraft oder nahestehenden Angehörigen pflegen lässt. Eine Zahlung erfolgt ab dem Pflegegrad 2. Über die Verwendung des Geldes kann der Pflegebedürftige frei entscheiden.

Das Pflegegeld kann mit Pflegesachleistungen kombiniert werden, beispielsweise mit einer stundenweisen Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst. In diesem Fall spricht man von Kombinationspflege.

Die Pflegegelder je Pflegegrad finden Sie im Menüpunkt Pflegeleistungen im Überblick.

Pflegesachleistungen und Kombinationspflege

Pflegesachleistungen

Unter Pflegesachleistungen versteht man Geldleistungen der Pflegekasse, die für einen Pflegedienstleister mit Kassenzulassung eingesetzt werden können. Beispielhaft stehen hierfür ambulante Pflegedienste oder Altenheime. Zur Unterstützung der häuslichen Betreuung durch eine polnische Betreuungskraft können diese Mittel nicht eingesetzt werden. Die Aufstellung der Beträge finden Sie in der vorgelagerten Übersicht.

Kombinationspflege

Unter Kombinationspflege versteht man die Verbindung zwischen häuslicher Pflege und dem Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes. Beispielhaft steht hierfür die Grundpflege durch eine polnische Betreuungskraft und die medizinische Behandlungspflege durch den Pflegedienst.

Finanziell bedeutet dies die Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Wird der Maximalbetrag der Pflegesachleistung je Pflegegrad nicht in Anspruch genommen, so kann dessen prozentualer Restanteil in Form von Pflegegeld ausgezahlt werden. Hierzu ein Beispiel:

  • Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 3
  • Pflege durch polnische Betreuungskraft
  • zusätzlicher Einsatz eines Pflegedienstes
  • Nutzung von 50 Prozent der Pflegesachleistung entspricht 649 Euro von 1.298 Euro Maximalbetrag
  • resultierend: Nutzung der restlichen 50 Prozent durch Pflegegeld entspricht 273 Euro von 545 Euro maximalen Pflegegeld

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Verhinderungspflege

  • Ziel: kurzzeitige Entlastung von pflegenden Angehörigen
  • Leistungsort: im eigenen Zuhause
  • Voraussetzungen: ab Pflegegrad 2 und 6 Monaten Vorabpflege
  • zeitlicher Umfang: bis zu 6 Wochen oder 42 Tagen pro Jahr
  • Leistungshöhe: bis zu 1.612 Euro pro Jahr
  • Möglichkeit der Aufstockung durch Kombination mit Kurzzeitpflege
  • übertragbarer Anteil der Kurzzeitpflege: 806 Euro pro Jahr
  • resultierende Summe der Verhinderungspflege: 2.418 Euro pro Jahr

Kurzzeitpflege

  • Nutzen: vollstationäre Pflege für Notfälle und Übergangszeiten
  • Voraussetzungen: ab Pflegegrad 2
  • Leistungsort: in von der Pflegekasse zugelassenen Einrichtungen
  • zeitlicher Umfang: bis zu 8 Wochen oder 56 Tagen pro Jahr
  • Leistungshöhe: bis zu 1.774 Euro pro Jahr
  • Möglichkeit der Aufstockung durch Kombination mit Verhinderungspflege
  • übertragbarer Anteil der Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr
  • resultierende Summe der Kurzzeitpflege: 3.386 Euro pro Jahr

Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag dient der stunden- oder tageweisen Entlastung von Betreuungskräften und Angehörigen. Beispielhaft stehen hier Leistungen wie die Tages- oder Nachtpflege, die Kurzzeitpflege oder die Dienstleistungen eines Pflegedienstes.

Über alle Pflegegrade beträgt der maximale monatliche Zuschuss 125 Euro. Voraussetzung ist auch hier eine festgestellte Pflegebedürftigkeit und die Betreuung bzw. Pflege im eigenen Zuhause. Da es sich bei diesem Zuschuss um eine Kostenerstattung handelt, muss der Pflegebedürftige in der Regel in Vorleistung treten. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass ein eingesetzter Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abrechnet. Hierzu muss der Pflegebedürftige bei seiner Pflegekasse eine Abtretungserklärung abgeben.

Pflegehilfsmittel

Bei der Pflegekasse können Pflegehilfsmittel monatlich bis zu einer Höhe von 40 Euro abgerechnet werden. Voraussetzung ist die Vorlage entsprechender Rezepte vom Hausarzt. Zu Pflegehilfsmitteln gehören u.a. Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe und Mundschutz.

Länderzuschüsse und steuerliche Entlastung

Länderzuschüsse

Das Bundesland Bayern unterstützt Pflegebedürftige bzw. pflegende Angehörige mit Hauptwohnsitz in Bayern über das sogenannte „Landespflegegeld“ in Höhe von 1.000 Euro jährlich. Voraussetzung ist eine Einstufung mit Pflegegrad 2 und höher und wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Das Antragsformular finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Landesamtes für Pflege.

Im Bundesland Baden-Württemberg hilft das Sozialamt über die sogenannte „Hilfe zur Pflege“, wenn die Pflegekosten eines Pflegebedürftigen nicht aus eigenen Mitteln gezahlt werden können. Auch hier gilt der Nachweis eines Pflegegrades ab der Stufe 2.

Steuerliche Entlastung

Pflegekosten stellen eine außergewöhnliche finanzielle Belastung dar und können steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist eine anerkannte Pflegebedürftigkeit oder eine anerkannte Krankheit.

Als anerkannt pflegebedürftig gelten Personen mit den Pflegegraden 1 bis 5, ebenso Pflegebedürftige, die Leistungen eines Altenheimes oder eines ambulanten Pflegdienstes in Anspruch nehmen.

Folgende Kosten der Pflege können als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden:

  • Betreuung im Alten- oder Pflegeheim
  • Arztbesuche und verschriebene Medikamente
  • Hilfsmittel (z.B. Gehilfen, Brillen, Hörtechnik)
  • Vorsorge-, Krankheits- und Rehabilitationsbehandlungen
  • Transportleistungen und Begleitpersonen.

Die Höhe der absetzbaren Kosten orientiert sich der individuellen finanziellen Belastungsgrenze des Steuerpflichtigen. Diese steht in Abhängigkeit vom Familienstand, dem Einkommen und der Anzahl der Kinder.

Als Voraussetzung für die Geltendmachung haushaltsnaher Dienstleistungen als Pflegekosten muss der Pflegebedürftige im eigenen Wohnraum betreut werden. Erstattet werden nur hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Kochen, Putzen oder Reparaturarbeiten. Dies gelingt nur, wenn die Pflegeleistungen und hauswirtschaftlichen Tätigkeiten als getrennte Dienstleistungen ausgewiesen werden. Für haushaltsnahe Dienstleistungen können maximal 20 Prozent der Kosten bei einer jährlichen Höchstgrenze von 4.000 Euro steuerlich angesetzt werden.

Aufgrund der Komplexität des steuerlichen Themas empfiehlt das Pflege-Institut die Einbeziehung eines Steuerberaters.